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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Stand: März 2024

1.0 Geltungsbereich

1.1 Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern, ju-ristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und der TotalEnergies Marketing Deutschland GmbH und/oder mit ihr verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15ff. AktG („TotalEnergies“) gelten unsere vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („Bedingungen“) sowohl für den gegenwärtigen Vertrag als auch als Rahmen-vereinbarung für alle künftigen Verträge gleicher Art mit unseren Bestellern. Sämtliche Lieferungen, ein-schließlich Vorschlägen, Beratungen und sonstiger Nebenleistungen (nachfolgend zusammenfassend auch: „Lieferungen“) erfolgen auf Basis dieser Be-dingungen, soweit für bestimmte Geschäftsberei-che keine spezielleren Bedingungen gelten.

1.2 Unsere Bedingungen gelten ausschließlich; entge-genstehende oder von unseren Bedingungen oder von gesetzlichen Bestimmungen abweichende an-dere Geschäftsbedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir nicht ausdrücklich widersprochen oder wenn wir Lieferungen vorbehaltlos ausgeführt oder Zahlun-gen vorbehaltlos angenommen haben.

2.0 Vertragsschluss

2.1 Unsere Vertragsangebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Vereinbarungen werden erst durch mit eigenhändiger Unterschrift (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) erteilte Auftragsbestätigung verbindlich. Wir bleiben auch berechtigt, einen Vertragsschluss herbeizuführen, indem wir Lieferungen vorbehaltlos ausführen wer-den oder Lieferungen ganz oder teilweise in Rech-nung stellen.

2.2 Ein Vertragsangebot des Bestellers können wir in-nerhalb von zwei (2) Wochen nach seiner Abgabe annehmen. Bis zum Ablauf dieses Zeitraums sind Bestellungen unwiderruflich. Unser Schweigen be-gründet kein Vertrauen auf einen Vertragsschluss. Geht unsere Auftragsbestätigung verspätet beim Besteller ein, wird uns dieser unverzüglich hierüber informieren.

2.3 Weicht ein Bestätigungsschreiben des Bestellers von unserer Auftragsbestätigung ab oder erweitert oder beschränkt es diese, wird der Besteller die Än-derungen als solche besonders hervorheben.

2.4 Für die Auslegung von Handelsklauseln gelten die Incoterms 2020 in der bei Vertragsschluss gelten-den Fassung.

3.0 Preise- und Zahlungsbedingungen

3.1 Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, „ab Werk“ (EXW im Sinne der Incoterms 2020), ausschließlich Verpackung, Fracht, Auslö-sung und sonstiger Nebenkosten und zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Etwaige Minderbelastungs-, Kleinwasser-, Eiszu-schläge gehen zu Lasten des Bestellers.

3.2 Soweit die Preisberechnung nach Mengen erfolgt, werden die maßgebenden Mengen im Lieferwerk oder -lager festgestellt. Bei Anlieferung durch Tank-wagen erfolgt die Mengenmessung mit geeichten Messvorrichtungen. Die jeweils gemessenen Mengen werden dem Besteller bei Übergabe schriftlich mitgeteilt.

3.3 Soll zoll- oder steuerbegünstigt geliefert werden, ist uns der dem Verwendungszweck entsprechende Erlaubnisschein rechtzeitig vor der Auslieferung vorzulegen. Wird der Erlaubnisschein nicht erteilt oder wieder entzogen, werden wir die Ware unter Berücksichtigung der am Tage der Lieferung gel-tenden Zoll und Steuersätze liefern.

3.4 Eine Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf Kosten des Bestel-lers.

3.5 Unbeschadet sonstiger Vereinbarungen ist die ver-einbarte Zahlung ohne Abzug auf unser Konto in-nerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu leis-ten. Bankgebühren und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.

3.6 Im Falle des Zahlungsverzuges werden Zinsen ge-mäß den jeweiligen Banksätzen für Überziehungs-kredite berechnet, mindestens aber nach den ge-setzlichen Vorschriften.

3.7 Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs bei uns an.

3.8 Bei einer Gefährdung unserer Forderungen durch eine erhebliche Verschlechterung der Kreditwürdig-keit des Bestellers, die nach Vertragsschluss er-kennbar wird, sind wir berechtigt, noch ausste-hende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Stellung einer angemessenen Sicherheit auszufüh-ren. Stellt der Besteller keine Vorauszahlung oder angemessene Sicherheit innerhalb einer angemes-senen Frist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag be-rechtigt. Unsere sonstigen Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

3.9 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, soweit Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind oder im Gegenseitigkeitsverhältnis zu unserem An-spruch stehen. Gleiches gilt für Leistungsverweige-rungsrechte des Bestellers.

4.0 Lieferungen und Liefertermine

4.1 Die Lieferung erfolgt „ab Werk“ (EXW im Sinne der Incoterms 2020), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

4.2 Bei frachtfreier Lieferung im Tankwagen erfolgt die Lieferung frei Haus.

4.3 Bei frachtfreier Lieferung im Kesselwagen erfolgt die Lieferung mit Übergabe an den Frachtführer, falls nicht ein anderer Übergabeort vereinbart ist. Der Besteller ist verpflichtet, die Kesselwagen un-verzüglich zu entleeren und an die Versandstelle fracht- und spesenfrei zurückzusenden. Ist der Kes-selwagen nicht innerhalb von 48 Stunden (bei Flüs-siggasen innerhalb 96 Stunden) entleert und in un-beschädigtem Zustand dem Frachtführer zum Rücktransport übergeben worden, so werden dem Besteller von diesem Zeitpunkt an die anfallenden Mietzahlungen, Standgelder und sonstigen Kosten weiterbelastet.

4.4 Bei Lieferungen in Umschließungen des Bestellers sind wir nicht verpflichtet, diese auf Eignung, Dich-tigkeit, Sauberkeit und Fassungsvermögen zu prü-fen. Leihgebinde und -umschließungen sind unverzüglich zu leeren und sofort fracht- und spe-senfrei, in reinem und unbeschädigtem Zustand zu-rückzusenden, mit Ausnahme solcher Gebinde, die marktüblich nicht rücknehmbar sind und mit der Lie-ferung in das Eigentum des Bestellers übergehen. Bei nicht restloser Entleerung vergüten wir den ver-bleibenden Rest nicht. Entstehende Reinigungs-kosten gehen zu Lasten des Kunden. Die Gefahr für Verlust und Beschädigung der Umschließung bzw. des Gebindes vor Rückgabe trägt der Kunde.

4.5 Die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine set-zen die Klärung aller technischen Fragen, das Vor-liegen erforderlicher Genehmigungen und Unterla-gen sowie die Einhaltung der bis dahin obliegenden Verpflichtungen des Bestellers voraus.

4.6 Wir schulden nur die Lieferung aus eigener Produk-tion. Reicht die Produktion nicht zur Versorgung al-ler Besteller aus, sind wir berechtigt, die Lieferun-gen verhältnismäßig zuzuteilen.

4.7 Die vereinbarten Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft an den Besteller als einge-halten, auch wenn die Lieferungen ohne unser Ver-schulden nicht rechtzeitig versandt werden können.

4.8 Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller unter Berücksichtigung handelsüblicher Toleranzen zumutbar sind. Ent-sprechendes gilt für vorzeitige Lieferungen.

4.9 Verletzt der Besteller schuldhaft eine Mitwirkungs-pflicht, sind wir unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, den hieraus entstandenen Schaden ein-schließlich sämtlicher Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.

5.0 Leistungsverzögerung

5.1 Im Falle der Verzögerung von Lieferungen oder sonstiger Leistungen richtet sich unsere Haftung unter den nachfolgenden Begrenzungen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Verzögerungs-schaden des Bestellers ist für jede volle Ver-spätungswoche auf 0,5 % des Nettopreises der Lie-ferung, die aufgrund des Verzugs nicht in Betrieb genommen werden kann, insgesamt maximal 5 % dieses Nettopreises begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten unsererseits.

5.2 Der Besteller kann wegen Verzögerung der Liefe-rung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmun-gen nur vom Vertrag zurücktreten, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben oder dem Bestel-ler das Festhalten am Vertrag aufgrund der Verzö-gerung nicht zumutbar ist. Gesetzliche Kündigungs-rechte bleiben hiervon unberührt.

5.3 Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorste-henden Regelungen nicht verbunden.

5.4 Der Besteller hat auf unser Verlangen innerhalb an-gemessener Frist zu erklären, ob er wegen der Ver-zögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder weiter auf Lieferung besteht.

6.0 Gefahrübergang, Abnahme

6.1 Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälli-gen Verschlechterung geht auch bei frachtfreier Lieferung, und zwar auch dann, wenn Teillieferun-gen erfolgen, auf den Besteller über, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind.

6.2 Wenn der Versand oder die Zustellung aus vom Be-steller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, zu dem sie ohne die vorgenannten Verzögerungen auf den Besteller übergegangen wäre.

6.3 Bei einer vereinbarten Abnahme hat der Besteller die Abnahme innerhalb von zwei (2) Wochen nach unserer Anzeige der Bereitschaft zur Abnahme vor-zunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Ab-nahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung in Gebrauch genommen wird.

7.0 Streckengeschäfte

7.1 Für den Fall, dass wir nach Vereinbarung mit dem Besteller direkt an einen Abnehmer des Bestellers liefern (Streckengeschäft), hat der Besteller dafür Sorge zu tragen, dass der Abnehmer unversteuer-tes oder zum ermäßigten Steuersatz versteuertes Mineralöl als sein Beauftragter in Besitz nimmt.

7.2 Der Besteller steht dafür ein, dass er und sein Ab-nehmer alle gesetzlichen und behördlichen Vor-schriften, insbesondere für den Versand, die Lage-rung und die Verwendung von unversteuertem oder zum ermäßigten Steuersatz versteuertem Mineralöl einhalten.

7.3 Der Besteller ist verpflichtet, uns von sämtlichen durch sein oder seiner Abnehmer Tun oder Unter-lassen ausgelösten Zölle, Abgaben und Strafen auf erstes Anfordern freizustellen. Dies gilt nicht, wenn der Besteller mangelndes Verschulden nachweist.

8.0 Eigentumsvorbehalt

8.1 Die Gegenstände der Lieferungen („Vorbehalts-ware“) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Ge-schäftsverbindung zustehender Ansprüche.

8.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware getrennt von anderen Sachen des Bestellers oder Dritter zu lagern sowie sie pfleglich zu behandeln und sie auf seine Kosten gegen Einbruchsdieb-stahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schä-den zum Neuwert zu versichern und uns dies nach Aufforderung nachzuweisen. Der Besteller ermäch-tigt uns bereits jetzt, alle Entschädigungsansprüche aus diesen Versicherungen zu verfolgen.

8.3 Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vor-behaltsware zum Rechnungswert der anderen ver-wendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Be-steller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigen-tumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und ver-wahrt sie unentgeltlich für uns. Der Besteller ver-wahrt die neue Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Sie gilt als Vorbehalts-ware.

8.4 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Siche-rungsübereignung untersagt. Eine Verfügung über die Vorbehaltsware ist nur im ordentlichen Geschäftsgang des Bestellers gestattet. Der Be-steller tritt uns sicherungshalber bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräuße-rung der Vorbehaltsware entstehen. Zur Einziehung der Forderung wird der Besteller hiermit ermächtigt. Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller zusam-men mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiter-veräußerungswertes der jeweils veräußerten Vor-behaltsware. Wird die Forderung aus der Weiter-veräußerung durch den Besteller in ein Kontokor-rentverhältnis mit seinem Abnehmer eingestellt, tritt nach erfolgter Saldierung der Kontokorrent-Forde-rung an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware abgetreten wird. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigen-tumsanteile gemäß Ziffer 8.3 haben, gilt die Abtre-tung der Forderung in Höhe des entsprechenden Weiterveräußerungswertes dieser Miteigentumsan-teile.

8.5 Wir sind berechtigt, die Ermächtigung zur Veräuße-rung der Vorbehaltsware und die Einziehungser-mächtigung zu widerrufen, falls der Besteller in Zah-lungsverzug gerät oder außerhalb des gewöhnli-chen Geschäftsverkehrs über die Vorbehaltsware verfügt oder falls nach dem Abschluss des Vertra-ges eine erhebliche Verschlechterung der finanziel-len Umstände des Bestellers erkennbar wird, die eine Forderung unsererseits gefährdet, insbeson-dere im Falle einer Einstellung der Zahlungen durch den Besteller oder eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers. Bei einem Widerruf der Einziehungser-mächtigung sind wir berechtigt von dem Besteller zu verlangen, dass er unverzüglich Mitteilung über die übertragenen Forderungen macht und deren Schuldner nennt, jegliche zur Geltendmachung der Forderungen erforderlichen Informationen bereit-stellt, die entsprechenden Unterlagen herausgibt und die Schuldner über die Übertragung informiert.

8.6 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfül-lung eines Werk- oder Dienstvertrags verwendet, so wird die Forderung des Bestellers aus dem Werk- oder Dienstvertrag im gleichen Umfang an uns abgetreten, wie es in Ziffern 8.3, 8.4 bestimmt ist.

8.7 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Bestel-ler uns unverzüglich zu benachrichtigen.

8.8 Soweit der Wert der uns zustehenden Sicherungs-rechte die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Si-cherungsrechte freigeben.

9.0 Sachmängel

9.1 Wir schulden nur Ware mittlerer Art und Güte. Qua-litätsmerkmale von Proben oder Mustern, Analyse-angaben oder Spezifikationen sind nur Beschaffen-heitsangaben der Kaufsache, sofern sie schriftlich vereinbart sind. Wir gewähren keine Beschaffen-heits- oder Haltbarkeitsgarantie.

9.2 Der Besteller ist zu einer sorgfältigen Untersuchung der Lieferungen unverzüglich nach der Ablieferung verpflichtet, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, und hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen. Er-kennbare Sachmängel sind spätestens fünf (5) Tage nach Ablieferung, verdeckte Sachmängel spätestens fünf (5) Tage nach Entdeckung schrift-lich zu rügen. Andernfalls gilt die Ware als geneh-migt.

9.3 Wir behalten uns die Möglichkeit der Nachprüfung vor. Dafür muss die Ware im Originalzustand erhal-ten bleiben. Proben gelten nur dann als Nachweis für die tatsächlichen Eigenschaften der beanstan-deten Ware, wenn uns Gelegenheit gegeben wurde, uns von einer einwandfreien Probenent-nahme zu überzeugen. Im Reklamationsfall ist je-weils eine Probe und ein Rückstellmuster für eine eventuelle Gegenprobe zu entnehmen. Die Probe muss mindestens 1 Kg bzw. 1 Liter betragen. Das Rückstellmuster darf erst nach unserer Genehmi-gung vernichtet werden. Die Kosten der Nachprü-fung tragen wir nur dann, wenn der Besteller nach-weist, dass ein Mangel vorliegt. Anderenfalls sind wir berechtigt, Ersatz der Kosten der Nachprüfung vom Besteller zu verlangen.

9.4 Im Fall eines Sachmangels ist uns zunächst Gele-genheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Neuliefe-rung, soweit der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Auch im Fall des Ver-käuferregresses ist der Besteller abweichend von § 445a Abs. 2 BGB verpflichtet, uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb der dem Besteller von sei-nem Käufer gesetzten Frist zu ermöglichen. Eine Fristsetzung ist nur dann entbehrlich, wenn eine Fristsetzung nach § 445a Abs. 2 BGB bereits im Verhältnis zwischen dem Kunden und seinem Käu-fer entbehrlich ist, so dass der Besteller uns keine Gelegenheit zur Nacherfüllung geben kann.

9.5 Soweit nicht abweichend vereinbart, ist Nacherfül-lungsort unser Sitz.

9.6 Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Bestel-ler - unbeschadet sonstiger Rechte - unter den ge-setzlichen Voraussetzungen berechtigt, vom Ver-trag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern. Etwaige gesetzliche Selbstvornahmerechte des Be-stellers bleiben unberührt.

9.7 Der Besteller hat auf unser Verlangen innerhalb ei-ner angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen eines Sachmangels vom Vertrag zurücktritt oder weiter auf Lieferung besteht.

9.8 Wir haften nicht für Mängel, die aufgrund natürlicher Abnutzung oder nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, über-mäßiger Beanspruchung oder ungeeigneter Be-triebsmittel, entstehen.

10.0 Schadensersatz und Aufwendungsersatz

10.1 Wir haften, gleich aus welchem Rechtsgrund (Ver-letzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, un-erlaubte Handlung etc.), nicht auf Schadens- oder Aufwendungsersatz.

Dieser Haftungsausschluss gilt nicht im Fall

a) von Aufwendungsersatzansprüchen nach § 439 Abs. 3 BGB oder § 445a Abs. 1 BGB,

b) von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,

c) einer Haftung aufgrund des Produkthaftungsge-setzes,

d) einer Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

e) der Übernahme einer Garantie oder eines Be-schaffungsrisikos oder

f) einer Haftung wegen schuldhafter Verletzung we-sentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf vorherseh-bare Schäden, mit deren Entstehung typischer-weise gerechnet werden muss, beschränkt, soweit wir nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Ge-sundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften.

Im Fall von Verzögerungsschäden gilt Ziffer 5 vor-rangig gegenüber dieser Ziffer 10.

10.2 Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorste-henden Regelungen nicht verbunden.

10.3 Soweit unsere Haftung nach dieser Ziffer 10 be-grenzt ist, gilt dies auch für die entsprechende per-sönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Erfüllungsge-hilfen, Organe und gesetzlichen Vertreter.

11.0 Verjährung

11.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte we-gen eines Sach- oder Rechtsmangels (Schadens-ersatz statt oder neben der Leistung, Aufwendungs-ersatzansprüche, Minderung, Rücktritt oder Nach-erfüllung) beträgt ein (1) Jahr.

Abweichend davon gilt die gesetzliche Verjährungs-frist

a) in Bezug auf sämtliche Ansprüche und Rechte des Bestellers im Fall von § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte Dritter, die zur Herausgabe der Sache berechtigen), § 438 Abs. 1 Nr. 2, § 634 a Nr. 2 (Bauwerke und -sachen; Planungs- und Überwa-chungsleistungen für ein Bauwerk), § 445b BGB (Rückgriffsansprüche im Lieferantenregress), oder im Fall eines arglistigen Verschweigens des Man-gels durch uns

sowie im Fall von Schadensersatzansprüchen zu-sätzlich

b) bei einer Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit, Ansprüchen nach dem Pro-dukthaftungsgesetz sowie grob fahrlässig oder vor-sätzlich begangenen Pflichtverletzungen.

11.2 Nachbesserung oder Ersatzlieferung werden von uns grundsätzlich aus Kulanz und ohne Anerken-nung einer Rechtspflicht ausgeführt. Ein Anerkennt-nis mit der Folge eines Neubeginns der Verjäh-rungsfrist liegt nur vor, wenn wir es gegenüber dem Besteller ausdrücklich erklären. Mit Ausnahme ei-nes ausdrücklich erklärten Anerkenntnisses beginnt mit Nachbesserung oder Ersatzlieferung keine neue Verjährung. Die gesetzlichen Bestimmungen über Hemmung, Neubeginn und Unterbrechung bleiben unberührt.

11.3 Für sonstige Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, die nicht auf Mängel des Vertragsgegenstandes zurückzuführen sind, wird die regelmäßige Verjährungsfrist auf 2 Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn verkürzt. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche entspre-chend Ziffer 11.1 b).

12.0 Höhere Gewalt

12.1 Ist die Durchführung eines Vertrages durch höhere Gewalt oder von uns nicht zu vertretende, im Zeit-punkt des Vertragsschlusses auch unter Anwen-dung zumutbarer Sorgfalt nicht vorhersehbare Um-stände beeinträchtigt, insbesondere wegen Teil- oder Generalmobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, kriegerischer oder kriegsähnlicher Handlungen oder Zustände, unmittelbarer Kriegsgefahr, staatli-cher Interventionen oder Steuerungen im Rahmen der Kriegswirtschaft, währungs- und handelspoliti-scher Maßnahmen oder sonstiger hoheitlicher Maßnahmen, behördlicher oder politischer Willkür-akte, Aufruhr, Terrorismus, Naturkatastrophen, Un-fällen, Arbeitskämpfen, wesentlicher Betriebsstö-rungen (z.B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel) von nicht nur kurz-fristiger Dauer, Epidemien, Behinderungen der Ver-kehrswege oder sonstiger ungewöhnlicher Verzö-gerungen des Transports jeweils von nicht nur kurz-fristiger Dauer, - so sind die vertraglichen Verpflich-tungen der Parteien suspendiert und verlängern sich die zur Durchführung der Lieferungen vorgese-hen Fristen und Termine entsprechend, gleichgül-tig, ob diese Umstände bei uns, einem Zulieferer oder Subunternehmer auftreten. Der Besteller ver-pflichtet sich, mit uns über eine entsprechende An-passung des Vertrages hinsichtlich der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere Vertrags-preis) zu verhandeln.

12.2 Soweit eine Vertragsanpassung infolge höherer Gewalt wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, steht bei-den Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzu-treten.

12.3 Gesetzliche oder in diesen Bedingungen geregelte Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unbe-rührt.

12.4 Unbeschadet der vorstehenden Ziffern 12.1 – 12.3, haften wir nicht für Verzögerungen oder sonstige Verletzungen bei der Erfüllung unserer vertragli-chen Verpflichtungen, die direkt oder indirekt durch den Ausbruch des Coronavirus bzw. die andau-ernde Pandemie (COVID 19) und die entsprechen-den Maßnahmen („Corona-Krise“) verursacht wer-den. Wir werden allerdings wirtschaftlich angemes-sene Maßnahmen zur Begrenzung der möglichen Auswirkungen der Krise auf die Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten ergreifen. Auf unser Verlan-gen und nach Benachrichtigung des Bestellers sind unsere vertraglichen Verpflichtungen suspendiert, solange die Corona-Krise bzw. deren Aus- oder Nachwirkungen die Vertragserfüllung verhindern oder verzögern. Lieferfristen verlängern sich ent-sprechend. Wenn die Suspendierung als Folge der Corona-Krise einen Zeitraum von mehr als 90 Ta-gen überschreitet, steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

13.0 Vertraulichkeit

13.1 Der Besteller verpflichtet sich, Know-how und Betriebsgeheimnisse, die er bei der Durchführung des jeweiligen Vertrages von uns erfährt und sämt-liches Know-how, das nicht allgemein bekannt ist („Informationen“), gegenüber Dritten geheim zu halten und seine Mitarbeiter entsprechend zu ver-pflichten.

13.2 Von der Verpflichtung in Ziffer 13.1 ausgenommen sind Informationen, die (a) dem Besteller bei Ab-schluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite rechtmäßig be-kannt gemacht werden; b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffent-lich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht; (c) die auf-grund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anord-nung eines Gerichtes oder einer Behörde offen ge-legt werden müssen.

13.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach der Abwicklung des jeweiligen Vertrages für zehn (10) Jahre fort.

14.0 Wirtschaftssanktionen und Exportkontrollen

14.1 Die Vertragserfüllung durch uns steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vor-schriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegen-stehen.

14.2 Der Besteller hat bei Weitergabe der von uns gelie-ferten Liefergegenstände oder der von uns erbrach-ten sonstigen Leistungen an Dritte im In- und Aus-land die jeweils anwendbaren Vorschriften des na-tionalen und internationalen (Re-) Exportkontroll-rechts einzuhalten. In jedem Fall hat er dabei die (Re-) Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Ver-einigten Staaten von Amerika zu beachten.

14.3 Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, wird der Besteller uns nach Aufforderung unverzüg-lich alle Informationen über Endempfänger, Endver-bleib und Verwendungszweck der von uns geliefer-ten Liefergegenstände oder der von uns erbrachten sonstigen Leistungen sowie diesbezügliche Export-kontrollbeschränkungen übermitteln.

14.4 Der Besteller stellt uns von allen Ansprüchen, die gegen uns von Behörden oder sonstigen Dritten wegen der Nichtbeachtung vorstehender export-kontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Be-steller geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller uns in die-sem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen, es sei denn, der Besteller hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Eine Umkehr der Beweislast ist hiermit nicht verbunden.

14.5 Der Besteller muss die Vereinbarung in Überein-stimmung mit den Sanktionsbestimmungen erfül-len, die für die Vertragsparteien und die Vertrags-produkte (oder Dienstleistungen) gelten. Sollte der Besteller aufgrund eines Rechtskonflikts nicht in der Lage sein, den Vertrag zu erfüllen, gelten die Best-immungen von Nr.14.10.

14.6 Der Besteller verpflichtet sich, die von TotalEner-gies gekauften Produkte weder direkt noch indirekt unter Verstoß gegen die Sanktionsbestimmungen zu vertreiben, zu verkaufen, zu liefern, zu exportie-ren, zu reexportieren oder anderweitig zu übertragen.

14.7 Darüber hinaus garantiert der Besteller, dass er das/die von TotalEnergies gekaufte(n) Produkt(e) weder direkt noch indirekt in Russland vertreiben, verkaufen, liefern, exportieren, reexportieren oder anderweitig übertragen und/oder in Russland ver-wenden wird.

14.8 Der Besteller verpflichtet sich, angemessene Ver-fahren einzuführen, um die Sanktionsvorschriften einzuhalten und mögliche nicht konforme Aktivitä-ten Dritter, einschließlich potenzieller Wiederver-käufer, zu erkennen, und diese Verfahren auf Transaktionen anzuwenden, die die von TotalEner-gies gekauften Produkte betreffen.

Im Falle eines Verstoßes gegen diese Vorgaben durch den Besteller hat TotalEnergies das Recht, die Erfüllung dieser Vereinbarung auszusetzen und/oder sie zu kündigen. In einem solchen Fall ste-hen dem Besteller keine Schadensersatzansprüche zu.

14.9 Während der gesamten Vertragserfüllung verpflich-tet sich der Besteller, TotalEnergies unverzüglich und durch schriftliche Mitteilung über alle Vorgänge oder Tatsachen zu informieren, die sich auf die sich auf die oben genannten Vorgaben, Erklärungen oder Verpflichtungen auswirken könnten, ein-schließlich der Aktivitäten Dritter, die nach den glei-chen Abschnitten zu Behinderungen führen könn-ten. Der Besteller stellt TotalEnergies innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Anfrage Informatio-nen zur Einhaltung seiner Verpflichtungen gemäß den oben genannten Vorgaben zur Verfügung.

14.10 Der Besteller ist nicht zur Erfüllung einer Vorgabe aus der Vereinbarung verpflichtet, wenn dies gegen die Sanktionsbestimmungen verstößt, mit ihnen un-vereinbar ist oder der Besteller sich damit straf-rechtlichen Maßnahmen aussetzt. In diesem Fall muss der Besteller TotalEnergies so schnell wie möglich schriftlich darüber informieren, dass er nicht in der Lage ist, den Vertrag zu erfüllen. To-talEnergies kann entweder (i) die Erfüllung der be-troffenen Verpflichtungen aus der Vereinbarung aussetzen, bis der Besteller diese Verpflichtung rechtmäßig erfüllen kann, oder (ii) die Vereinbarung kündigen, wenn der Besteller diese Verpflichtung nicht rechtmäßig erfüllen kann, ohne dass der Be-steller die Möglichkeit dazu hat Schadensersatzan-sprüche geltend zu machen.

15.0 Schlussbestimmungen

15.1 Leistungs- und Erfüllungsort für Zahlungspflichten ist Berlin.

15.2 Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmun-gen des Vertrages bleiben die übrigen Bestimmun-gen wirksam.

15.3 Soweit in diesen Bedingungen nicht abweichend bestimmt, bedarf es zur Wahrung der Schriftform weder einer eigenhändigen Unterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen per E-Mail oder Telefax genügen der Schriftform ebenso wie sonstige Textformen. Soweit auf „Tage“ verwiesen wird, sind Kalendertage gemeint.

15.4 Gerichtsstand ist Berlin; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

15.5 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundes-republik Deutschland unter Ausschluss des Über-einkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG).